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   VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86   

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VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 (https://dejure.org/1991,577)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 (https://dejure.org/1991,577)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. März 1991 - 10 UE 1538/86 (https://dejure.org/1991,577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 51 AuslG, § 264 Nr 2 ZPO, § 91 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO
    (Feststellung der Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 32 - Erforderlichkeit der Einwilligung des Bundesbeauftragten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Verfolgung von Ahmadis in Pakistan - Klageerweiterung im Hinblick auf AsylVfG § 7 Abs 1 nF)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1980 zur Begründung seiner Auffassung, daß bei vorverfolgten Ausländern ein günstigerer Prognosemaßstab anzulegen sei, lediglich auf den Zumutbarkeitsgedanken ohne zeitliche Begrenzung abgestellt, doch hat es in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf das Anknüpfen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts und mit der wiederholenden Feststellung, daß die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) vorgenommen werden könne, eine Handhabe dazu gegeben, für die Berücksichtigung bereits erlittener Vorverfolgung bei der Anerkennungsentscheidung deren Kausalität für die Flucht aus dem Verfolgerstaat zu fordern.

    Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 76, 143 ) in Ansehung der historischen Entwicklung in Pakistan der Auffassung, daß Ahmadis dort als religiöse Minderheit derzeit keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die auf eine unmittelbar staatliche oder dem Staat zurechenbare mittelbare politische Verfolgung hinauslaufen.

    Mithin kann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 16.85 -- BVerwGE 74, 31 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80, 321 ) derzeit nicht von einer bestehenden unmittelbar staatlichen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan als religiöse Minderheit gesprochen werden, weil sich die auf die Religionsausübung bezogenen Verbote, die festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen und die aus den ins Verfahren eingeführten Dokumenten ersichtlichen Ordnungsmaßnahmen staatlicher Organe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken und nicht in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen.

    Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergäbe sich nur dann aus der bloßen Mitgliedschaft in der betroffenen religiösen Gruppe, wenn die einschlägigen Rechtsnormen die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellen würden (BVerfGE 76, 143 ).

    Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, "der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind" (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch religiöse Verfolgung als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Die Eingriffe und Beeinträchtigungen müssen vielmehr eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 ).

    Wenn auch diese eingeschränkte Anerkennung von Vorfluchttatbeständen durch das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für die Berücksichtigung erlittener Vorverfolgung bei der Wahl des Prognosemaßstabs eine zeitliche Grenze nicht gesetzt hat (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.), keine unmittelbare Stütze findet, hält es der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angebracht, den Kläger -- der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend -- als nicht vorverfolgt anzusehen.

    Während dies im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention ein objektivierendes Element darstellt, verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) für die Berücksichtigung erlittener Verfolgung einen subjektiven Bezug insofern, als die drohende politische Verfolgung für den Einzelnen der Anlaß für die Flucht gewesen sein muß.

    Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Verfolgtenbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention bestehen zum einen darin, daß nach dem Grundgesetz ein objektiver Gefahrenmaßstab anzulegen ist, während nach der Flüchtlingskonvention gute Gründe für die Verfolgungsfurcht ausreichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 184 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Seite 516 und 527 f. m.w.N.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ), zum anderen darin, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in bezug auf die Verfolgungsanlässe offener ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13; vgl. auch die durch dieses Urteil bestätigte Entscheidung des Hess. VGH vom 21. August 1986 -- 10 OE 69/83 --, InfAuslR 1987, 24; ferner Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 -- 10 TP 336/89 --, InfAuslR 1990, 174 = EZAR 210 Nr. 9).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Ist er hingegen als politisch Verfolgter ausgereist, muß er als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände noch fortbestehen oder diese zwar entfallen sind, aber an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erhebliche Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 8 des Urteilsumdrucks m.w.N.)).

    Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in der dieses Urteil abändernden Entscheidung vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 9 des Urteilsumdrucks) ausdrücklich beigetreten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 7.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt.

    Daraus folgt, daß es entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 u.a., n.v.) unerheblich ist, welche Bedeutung die in Pakistan für Ahmadis geltenden Verbote nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaft haben.

  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 10 TP 336/89

    Möglichkeit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Verfolgtenbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention bestehen zum einen darin, daß nach dem Grundgesetz ein objektiver Gefahrenmaßstab anzulegen ist, während nach der Flüchtlingskonvention gute Gründe für die Verfolgungsfurcht ausreichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 184 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Seite 516 und 527 f. m.w.N.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ), zum anderen darin, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in bezug auf die Verfolgungsanlässe offener ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13; vgl. auch die durch dieses Urteil bestätigte Entscheidung des Hess. VGH vom 21. August 1986 -- 10 OE 69/83 --, InfAuslR 1987, 24; ferner Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 -- 10 TP 336/89 --, InfAuslR 1990, 174 = EZAR 210 Nr. 9).

    Damit laufen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention hier trotz des unterschiedlichen Ansatzes auf das gleiche Ergebnis hinaus wie die Prüfung, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG besteht (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber kann als Asylberechtigter nämlich nur dann anerkannt werden, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestands politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -- 9 C 278.86 --, BVerwGE 79, 143 ).

    Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Verfolgtenbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention bestehen zum einen darin, daß nach dem Grundgesetz ein objektiver Gefahrenmaßstab anzulegen ist, während nach der Flüchtlingskonvention gute Gründe für die Verfolgungsfurcht ausreichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 184 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Seite 516 und 527 f. m.w.N.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ), zum anderen darin, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in bezug auf die Verfolgungsanlässe offener ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13; vgl. auch die durch dieses Urteil bestätigte Entscheidung des Hess. VGH vom 21. August 1986 -- 10 OE 69/83 --, InfAuslR 1987, 24; ferner Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 -- 10 TP 336/89 --, InfAuslR 1990, 174 = EZAR 210 Nr. 9).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Da das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken beruht und daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 ; Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 -- 9 C 184.86 -- BVerwGE 77, 258 ; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 -- BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064) war zunächst zu entscheiden, ob der Kläger verfolgt oder unverfolgt aus Pakistan ausgereist ist.

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt mithin eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Der Kläger war von dieser landesweiten Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft 1974 auch betroffen, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 -- 9 C 85.87 -- BVerwGE 79, 79 ), denn er hat glaubhaft gemacht, daß er bereits 1972 der Glaubensgemeinschaft beigetreten ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 7.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt.

  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Nach der Antragserweiterung begehrt der Kläger nämlich einen anderen Verwaltungsakt, was stets als Klageänderung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 -- IV C 28/67 --, NJW 1970, 1564; Beschluß vom 21. Oktober 1983 -- 1 B 116.83 --, DVBl. 1984, 93 f. = InfAuslR 1984, 5).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83

    Klageänderung - Sachdienlichkeit - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Nach der Antragserweiterung begehrt der Kläger nämlich einen anderen Verwaltungsakt, was stets als Klageänderung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 -- IV C 28/67 --, NJW 1970, 1564; Beschluß vom 21. Oktober 1983 -- 1 B 116.83 --, DVBl. 1984, 93 f. = InfAuslR 1984, 5).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86
    Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Verfolgtenbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention bestehen zum einen darin, daß nach dem Grundgesetz ein objektiver Gefahrenmaßstab anzulegen ist, während nach der Flüchtlingskonvention gute Gründe für die Verfolgungsfurcht ausreichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 184 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Seite 516 und 527 f. m.w.N.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ), zum anderen darin, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in bezug auf die Verfolgungsanlässe offener ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13; vgl. auch die durch dieses Urteil bestätigte Entscheidung des Hess. VGH vom 21. August 1986 -- 10 OE 69/83 --, InfAuslR 1987, 24; ferner Hess. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 -- 10 TP 336/89 --, InfAuslR 1990, 174 = EZAR 210 Nr. 9).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • VGH Hessen, 21.08.1986 - 10 OE 69/83
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 91, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 u. Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 ff., u., in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --, 22.03.1991 -- 10 UE 2044/86 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88

    Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines türkischen Ehepaares kurdischer

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3165/88

    Asylbegehren einer türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit -

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 91, u. Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

  • VGH Hessen, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88

    Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 149/86

    Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens -

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1; Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, a.a.O., a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2625/90

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3139/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2038/88

    Asylverpflichtungsklage eines türkischen Staatsangehörigen jezidischer

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 28/86

    Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84

    Asylrecht: politische Verfolgung - Anti-Terror-Gesetz in der Türkei

  • VGH Hessen, 09.12.1991 - 12 UE 298/87

    Asylrecht: Strafverfolgung nach dem türkischen Gesetz über die Bekämpfung von

  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 12 OE 350/82

    Asylrecht: zur Frage der politischen Verfolgung in der Türkei durch

  • VGH Hessen, 13.01.1992 - 12 UE 161/87

    Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • VGH Hessen, 09.03.1992 - 12 UE 3369/86

    Kurden in der Türkei - exilpolitische Betätigung - Änderung der türkischen

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 58/86

    Asylrecht: Bestrafung von Ahmadi aus Pakistan nach den pakistanischen

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 1633/86

    Rechtsschutzinteresse für Weiterverfolgung des Asylbegehrens trotz Ausstellung

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.1992 - 5 L 9/91

    Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter;

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • VGH Hessen, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89

    Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit

  • VGH Hessen, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 26.09.1994 - 12 UE 170/94

    Im Einzelfall fehlende inländische Fluchtalternative für einen individuell

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 20.07.1992 - 12 UE 338/92

    Gruppenverfolgung von Jeziden bei Rückkehr in die Türkei, keine inländische

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 11.07.1994 - 12 UE 1220/93

    Keine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in der Türkei; Bejahung der

  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 12 UE 2496/94

    Türkei: zur Verfolgung der Angehörigen der syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

  • VGH Hessen, 18.05.1992 - 12 UE 3905/88

    Bejahung der Voraussetzungen des Familienasyls nach AsylVfG § 7a Abs 3 -

  • VGH Hessen, 08.08.1994 - 12 UE 2936/93

    Türkei: Ausnahme von der bestehenden inländischen Fluchtalternative für Kurden;

  • VGH Hessen, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91

    Situation eines syrisch-orthodoxen Christen türkischer Staatsangehörigkeit im

  • VGH Hessen, 06.07.1992 - 12 UE 702/87

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88

    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • VGH Hessen, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86

    Zur Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei - inländische Fluchtalternative

  • VG Wiesbaden, 21.01.1993 - II/2 E 8028/90

    Anerkennung als Asylberechtigter; Glaubhaftmachung der Gefährdung durch

  • VG Wiesbaden, 20.01.1993 - II/V E 5765/92

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Gefahr der Verfolgung wegen Rasse,

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